Dies ist vorliegend besonders problematisch, da der Schuldner gestützt auf die geforderte Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens dazu gezwungen wäre, dem Zessionar (Gemeinwesen) eine "Forderung" zu bezahlen, die aufgrund des rückwirkenden Abänderungsentscheids gar nie existiert hat, d.h. dem Zedenten (Kind) zu keinem Zeitpunkt zustand. Trifft eine Einwendung zu, wonach die Forderung gar nie bestanden hat, so liegt in Wirklichkeit gar keine gültige Abtretung vor. Denn ein Nichts kann nicht abgetreten werden (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn. 3477; vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 46a).