Eine Bevorschussung kann bspw. auch noch während eines laufenden Herabsetzungsprozesses bewilligt werden. Der Unterhaltsschuldner wäre damit gezwungen, vorsorglich in jedem Unterhaltsprozess das in Frage kommende Gemeinwesen miteinzuklagen, obschon eine Bevorschussung möglicherweise gar nicht vorliegt. Hinzu kommt der grosse personelle und damit auch finanzielle Aufwand für das bevorschussende Gemeinwesen, das als Prozesspartei sämtliche Prozessakten studieren und Eingaben tätigen müsste, obschon die Alimentenbevorschussungsstellen dafür grundsätzlich nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen.