Die Meldepflicht an das bevorschussende Gemeinwesen betreffend die Rechtshängigkeit des Herabsetzungsbegehrens und das Abänderungsurteil trifft jedoch nicht den Unterhaltsschuldner, sondern den Unterhaltsgläubiger. Es ist die Aufgabe der Gemeinwesen und der Kantone, die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen derart auszugestalten, dass die geschilderte Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens (vgl. oben E. 3.2.3.1) entschärft werden kann. Zu denken ist dabei insbesondere an Mitwirkungs- und Meldepflichten des Unterhaltsgläubigers (vgl. zur Informationspflicht im Kanton Luzern: § 7 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]).