Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils war es denn auch der Beklagte (und nicht etwa der Kläger), welcher sich mit der durch die Vorinstanz teilweise erfolgten Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht zufrieden zeigte und deshalb Berufung erhob, wobei er sogar noch zusätzlich eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangte. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Unterhaltsgläubiger somit vehement und umfassend gegen die vom Unterhaltsschuldner beantragte Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gewehrt. Ein effektives Teilnahmeinteresse des bevorschussenden Gemeinwesens bestand somit vorliegend nicht.