Es bestand somit vorliegend zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Beklagte zum Schaden des bevorschussenden Gemeinwesens und der Sozialhilfe freiwillig auf Unterhaltsbeiträge verzichten würde. Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils war es denn auch der Beklagte (und nicht etwa der Kläger), welcher sich mit der durch die Vorinstanz teilweise erfolgten Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht zufrieden zeigte und deshalb Berufung erhob, wobei er sogar noch zusätzlich eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangte.