Das erstinstanzliche Gericht hatte folglich bei Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime unter Würdigung aller wesentlicher Parameter, insbesondere der Obhutsregelung sowie der Einkommen und Auslagen der Parteien und der Kindsmutter, zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge berechtigt ist oder nicht. Es bestand somit vorliegend zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Beklagte zum Schaden des bevorschussenden Gemeinwesens und der Sozialhilfe freiwillig auf Unterhaltsbeiträge verzichten würde.