Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass für das bevorschussende Gemeinwesen zu keinem Zeitpunkt ein effektives (d.h. nicht nur virtuelles) Interesse an der Beteiligung am Herabsetzungsprozess bestand. Nachdem der Kläger vorliegend seine Begehren um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gestellt hatte, beantragte der Beklagte die Abweisung dieser Begehren. Das erstinstanzliche Gericht hatte folglich bei Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime unter Würdigung aller wesentlicher Parameter, insbesondere der Obhutsregelung sowie der Einkommen und Auslagen der Parteien und der Kindsmutter, zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge berechtigt ist oder nicht.