Bedenken an der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens bestehen umso mehr, als diese zu zahlreichen rechtsdogmatischen und praktischen Problemen (nicht zuletzt der bevorschussenden Gemeinwesen) führt. Darauf ist nachfolgend mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall näher einzugehen (vgl. E. 3.2.3.2 ff.). 3.2.3.2. Kein Teilnahmeinteresse des Gemeinwesens und drohende Interessenkollision Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass für das bevorschussende Gemeinwesen zu keinem Zeitpunkt ein effektives (d.h. nicht nur virtuelles) Interesse an der Beteiligung am Herabsetzungsprozess bestand.