Es besteht klarerweise Handlungsbedarf, die geschilderte Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens zu entschärfen. Allerdings lässt sich fragen, inwiefern durch die neu kreierte Passivlegitimation des Gemeinwesens gemäss BGE 143 III 177 eine Entschärfung der geschilderten Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens langfristig, d.h. sobald die bevorschussenden Gemeinwesen ebenfalls standardmässig miteingeklagt werden, überhaupt stattfindet. Bedenken an der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens bestehen umso mehr, als diese zu zahlreichen rechtsdogmatischen und praktischen Problemen (nicht zuletzt der bevorschussenden Gemeinwesen) führt.