Das bevorschussende Gemeinwesen müsste das (nachträglich) zu Unrecht bevorschusste Geld somit allenfalls beim (vermeintlichen) Unterhaltsgläubiger zurückfordern. Dies könnte allerdings in vielen Fällen dazu führen, dass der Unterhaltsgläubiger ohne den bereits bevorschussten (vermeintlichen) Unterhaltsbeitrag in der Schwebezeit sozialhilfebedürftig gewesen wäre, womit ihm diesfalls quasi rückwirkend ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zustehen würde. Im Grunde wäre es in solchen Fällen also theoretisch die Sozialhilfe bzw. das Sozialamt, das die zu Unrecht bevorschussten Unterhaltsbeiträge an das bevorschussende Gemeinwesen bzw. die Alimenteninkassostelle zurückzuerstatten hätte.