Falls sich das Gemeinwesen dazu entscheidet, die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum des Schwebezustands nicht mehr zu bevorschussen, dürfte dies in vielen Fällen dazu führen, dass der Unterhaltsgläubiger dadurch in finanzielle Not geraten würde, sodass er wirtschaftlicher Sozialhilfe bedürfte. Die dringend benötigte finanzielle Unterstützung würde er diesfalls vom Sozialamt allerdings unter Umständen solange nicht erhalten, bis nicht gerichtlich verbindlich entschieden ist, dass ihm tatsächlich kein Unterhaltsbeitrag mehr zusteht. Denn solange keine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags erfolgt ist, gilt grundsätzlich nach wie vor der bisherig geschuldete Unterhaltsbeitrag.