Die Feststellung des Bundesgerichts, die Legalzession umfasse nicht nur die einzelne Unterhaltsforderung, sondern auch das Unterhaltsverhältnis als Ganzes, und die im beurteilten Fall daraus gezogene Schlussfolgerung, für die Passivlegitimation des Kindes komme es nicht auf die Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entscheids an, seien insofern nicht zwingend, als sich gestützt auf Art. 169 Abs. 1 OR die Frage stelle, ob die von der Legalzession betroffene Forderung bezüglich (ihrer Entstehung und) ihres Überganges bei einer rechtshängigen Abänderungsklage nicht unter dem Vorbehalt der möglichen Abänderung stehe.