Überdies habe es ein eigenes Interesse daran, sich gegen eine Herabsetzung der während des Abänderungsverfahrens in ursprünglicher Höhe zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge zu wehren; denn soweit die Bevorschussung infolge einer Herabsetzung im Nachhinein ihren Rechtsgrund verliere, entfalle auch die Subrogation in einen Unterhaltsanspruch (BGE 143 III 177 E. 6.3.5). Dieser Entscheid des Bundesgerichts wurde in der Lehre von Mani und Aebi-Müller bzw. Aebi-Müller/Droese erheblich kritisiert (siehe Mani, Praxisprobleme bei der Alimentenbevorschussung und der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2018 S. 940 ff. mit Hinweisen;