Eigenständige Bedeutung erlange – so das Bundesgericht in seiner weiteren Erwägung – die konkurrierende Passivlegitimation des Gemeinwesens, wenn sich das Kind einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners nicht widersetze, weil es ihm nicht darauf ankomme, ob sein Barbedarf durch die Alimentenbevorschussung oder durch die Sozialhilfe gedeckt werde. Hier müsse das Gemeinwesen Herabsetzungsbegehren, die seiner Auffassung nach unbegründet seien, bestreiten können, was auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liege.