Die Passivlegitimation des Gemeinwesens durchbreche den Grundsatz, wonach allein der Zedent Adressat von Willenserklärungen des Schuldners bleibe, welche das Schuldverhältnis als Ganzes beträfen. Das Gemeinwesen subrogiere zunächst in die konkrete Unterhaltsforderung, zumal deren Bevorschussung massgebender Rechtsgrund – und Rechtfertigung – für den Eintritt des Gemeinwesens in die Rechtsstellung des Unterhaltsgläubigers sei. Mit der Legalzession würden abtretungsfähige Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehen (vgl. Art. 170 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), darunter das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen (Art.