Insoweit seien im Falle einer teilweisen Subrogation sowohl das Kind (resp. dessen Vertreter) wie auch das Gemeinwesen nebeneinander passivlegitimiert. Es bestehe allerdings die Besonderheit, dass der Gegenstand der Herabsetzungsklage – nämlich das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsansprechenden Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil – nicht identisch sei mit der konkreten, periodischen Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen (teilweise) bevorschusse bzw. bevorschussen werde. Die Passivlegitimation des Gemeinwesens durchbreche den Grundsatz, wonach allein der Zedent Adressat von Willenserklärungen des Schuldners bleibe, welche das Schuldverhältnis als Ganzes beträfen.