289 Abs. 2 ZGB handle es sich um eine Legalzession (Subrogation). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund erwog das Bundesgericht, dass, soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusse, es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen werde. Dies gelte auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt sei. Nach allgemeiner Regel müsse der Unterhaltspflichtige daher (auch) das Gemeinwesen ins Recht fassen, wenn er den Umfang seiner Beitragsverpflichtung reduzieren lassen wolle. Insoweit seien im Falle einer teilweisen Subrogation sowohl das Kind (resp.