289 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), gemäss welchem der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zustehe und, solange es minderjährig sei, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt werde, soweit das Gericht es nicht anders bestimme (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Komme jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Bevorschussung erfolge nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handle es sich um eine Legalzession (Subrogation).