Der Beklagte macht mit Hinweis auf BGE 143 III 177 geltend, das Urteil wirke erst nach Ablauf der bereits bis Mai 2019 bewilligten Bevorschussungen. Aufgrund der vom Beklagten beim Kantonsgericht eingereichten Verfügung der Stadt Z vom 22. Mai 2019, welche die Bevorschussung für ein weiteres Jahr bewilligte, ist implizit davon auszugehen, dass der Beklagte die Ansicht vertritt, das Urteil wirke erst nach Ablauf der inzwischen bereits bis Mai 2020 bewilligten Bevorschussung. Der Kläger trägt dagegen vor, das Urteil wirke bereits rückwirkend per Zeitpunkt ein Jahr vor Rechtshängigkeit, auf jeden Fall per Rechtskraft des Abänderungsprozesses.