| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Passivlegitimation (…) 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, da die Gemeinde Z die Kinderunterhaltsbeiträge des Klägers bevorschusse, gehe der Kinderunterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über und dieses werde Gläubiger der Unterhaltsansprüche. Deshalb hätte der Kläger die Gemeinde Z neben dem Beklagten als Zweitbeklagte aufführen müssen. Die Klage sei daher aufgrund fehlender Passivlegitimation abzuweisen, soweit es sich um die bereits bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit handle.