{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n überhaupt zu (vgl. Mani, a.a.O., S. 6 mit Hinweisen). 3.2.3.10. Keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur Die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens gemäss BGE 143 III 177 würde weiter zur Frage führen, wie das bevorschussende Gemeinwesen prozessual überhaupt zu behandeln wäre, da eine solche nebeneinander bestehende Passivlegitimation zivilprozessual nicht vorgesehen ist. Es besteht keine passende Rechtsfigur (weder notwendige, einfache Streitgenossenschaft, Streitverkündigung, Haupt- oder Nebenintervention; vgl. Mani, a.a.O., S. 943-945 mit Hinweisen; Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 24-30 mit Hinweisen). 3.2.3.11. Schutz der Privatsphäre Nebst dem ohnehin fragwürdigen Umstand, inwiefern das Eintreiben materiell-rechtlich (nachträglich) nicht existenter Forderungen überhaupt ein schutzwürdiges fiskalisches Interesse darstellen soll (vgl. oben E. 3.2.3.2 und 3.2.3.5), besteht überdies kein Anlass, das Gemeinwesen aufgrund dessen rein fiskalischen Interesses an privaten familiären Konflikten zu beteiligen und über Fragen der elterlichen Sorge und Obhutsregelung mitwirken zu lassen. Dabei ist nicht nur die Einflussnahme des bevorschussenden Gemeinwesens auf die genannten familienrechtlichen Rechtsverhältnisse höchst bedenklich, sondern bereits der Umstand, dass das bevorschussende Gemeinwesen bzw. die dafür tätigen Personen aufgrund der Prozessbeteiligung solche weitreichenden Informationen über private familiäre Details erhalten, die für gewöhnlich nur den Parteien, den Rechtsvertretungen und dem Gericht zugänglich sind. Die Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am Herabsetzungsprozess erscheint folglich auch in dieser Hinsicht als heikel. 3.2.3.12. Keine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs durch Ergreifen eines Rechtsmittels Schliesslich wäre auch bedenklich, wenn das Versäumnis des Unterhaltsschuldners, das bevorschussende Gemeinwesen miteinzuklagen, dazu führen würde, dass der Unterhaltsgläubiger lediglich durch Ergreifen des Rechtsmittels die bisherige Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners völlig ungeachtet der materiell-rechtlichen Rechtslage ohne Weiteres um mehrere Monate, namentlich bis zum zweitinstanzlichen Entscheid, hinauszögern könnte. Das vorliegende Abänderungsverfahren ist bereits seit dem 18. Mai 2016 rechtshängig. Bis zum zweitinstanzlichen Urteil des Kantonsgerichts sind somit über dreieinhalb Jahre vergangen. In dieser ganzen Zeit müsste der Kläger den bisherigen über seinen Verhältnissen liegenden Unterhaltsbeitrag (vgl. E. 4.5) weiterhin bezahlen, sofern dem bevorschussenden Gemeinwesen im Herabsetzungsprozess die Passivlegitimation gemäss BGE 143 III 177 zuerkannt würde. Dies nur, weil er bzw. sein Rechtsvertreter das bevorschussende Gemeinwesen in der Klage nicht im Rubrum der Klage aufgeführt hatte. Dies wäre im vorliegenden Einzelfall überdies auch deshalb unbillig, da der inzwischen publizierte Entscheid des Bundesgerichts BGE 143 III 177 im Zeitpunkt der vorliegenden Klageeinreichung noch gar nicht ergangen war. 3.2.3.13. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit der Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens (Stadt Z) am vorliegenden Herabsetzungsprozess bestand oder besteht. Dies namentlich deshalb, da vorliegend zu keinem Zeitpunkt ein effektives Teilnahmeinteresse des bevorschussenden Gemeinwesens bestand und umgekehrt bei Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens eine Interessenkollision mit dem Unterhaltsgläubiger drohen würde (vgl. oben E. 3.2.3.2). Des Weiteren erschiene eine Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am Herabsetzungsprozess auch aus zahlreichen weiteren Gründen als problematisch, was gegen eine Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am vorliegenden Herabsetzungsprozess spricht (vgl. E. 3.2.3.3-3.2.3.12). 3.3. Zusammenfassend ist der Beklagte allein passivlegitimiert. |"}