{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteilszeitpunkts den ausschliesslich gegen das Kind erstrittenen (geringeren) Unterhaltsbeitrag entgegenhalten lassen müsste. Vielmehr wäre alsdann aufgrund des Übergangs des Stammrechts die Klage gegen das Kind ohne Weiteres aufgrund fehlender Passivlegitimation abzuweisen und der Prozess müsste ausschliesslich gegen das Gemeinwesen geführt werden (vgl. zum Ganzen Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 15-20 mit Hinweisen). Aebi-Müller/Droese weisen weiter zutreffend und prägnant darauf hin, dass selbst wenn man vom Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen ausgehen würde, dies nichts daran ändern würde, dass sich das Gemeinwesen sämtliche Änderungen mit Bezug auf dieses Stammrecht entgegenhalten lassen müsste – mithin auch eine kraft Abänderungsurteil und rückwirkend auf die Klageeinreichung ergangene Aufhebung der Verpflichtung. Unter Annahme des Übergangs des Stammrechts auf das Gemeinwesen bei der Subrogation (was abzulehnen ist) müsste die Klage also entweder mangels Passivlegitimation vollumfänglich abgewiesen werden oder aber das Gemeinwesen müsste sich die rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge vollumfänglich (und nicht erst ab Rechtskraft des Urteils) entgegenhalten lassen (Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 20 mit Hinweisen). Des Weiteren hätte der Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen auch die inakzeptable Folge, dass das Kind mit der Subrogation den Unterhaltsanspruch verlieren würde, der fortan in den Händen des Gemeinwesens läge. Dass dies in keiner Weise akzeptabel ist und nicht dem Sinn und Zweck der Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags durch das Gemeinwesen und der daraus resultierenden Legalzession bzw. Subrogation liegt, braucht keiner näheren Erläuterung. Dies war vom Bundesgericht offensichtlich auch nicht so beabsichtigt worden, sprach es doch in BGE 143 III 177 von einer nebeneinander bestehenden Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens und des Unterhaltsgläubigers. Dass sich das bevorschussende Gemeinwesen allerdings selbst bei einer nebeneinander bestehenden Passivlegitimation in der Sache gleichwohl eine rückwirkende Aufhebung der Unterhaltsbeiträge entgegenhalten lassen müsste, sofern nicht eine Klageabweisung aufgrund fehlender Passivlegitimation erfolgt, wurde bereits ausgeführt. 3.2.3.9. Kein Vorrang des kantonalen Vollzugsrechts gegenüber dem Bundesrecht Fraglich erscheint weiter der Umstand, dass gemäss BGE 143 III 177 bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils das kantonale Vollzugsrecht statt des bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrechts über die Höhe der Kindesunterhaltspflicht entscheiden würde, sofern der Unterhaltsschuldner das bevorschussende Gemeinwesen nicht miteinklagt. Massgebend für die Höhe der geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils wäre diesfalls nämlich alleine die Höhe und Zeitdauer der bewilligten Bevorschussung durch das Gemeinwesen. Das kantonale Vollzugsrecht würde damit für die Schwebezeit ab Rechtshängigkeit bis zum Abänderungsurteil das bundesrechtliche Kindesunterhaltsrecht verdrängen. Abgesehen von damit einhergehenden kantonalen Unterschieden könnte dies im Extremfall dazu führen, dass sich ein Nicht-Vater (sofern sich nachträglich zeigt, dass der vermeintliche Unterhaltsschuldner gar nicht der Vater des Kindes ist) aufgrund des kantonalen Vollzugsrechts und der bereits erfolgten Bevorschussung für mehrere Jahre, bis zum rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil, einen Unterhaltsbeitrag an sein Nicht-Kind bezahlen müsste, ohne je eine Rückerstattung verlangen zu können. Denn das kantonale Vollzugsrecht würde diese geleisteten Beiträge nun als effektiv zustehende Unterhaltsbeiträge definieren, obschon dazu keine bundesrechtliche Gesetzesgrundlage im Kindesunterhaltsrecht besteht. Dies nur, weil der vermeintliche Unterhaltsschuldner (im Extrembeispiel der Nicht-Vater) in der Klage das Gemeinwesen nicht als Partei aufgeführt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die rechtliche Grundlage für einen Unterhaltsspruch aufgrund einer prozessualen Nachlässigkeit einer Partei verändern sollte und sich der Anspruch fortan statt aus dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht aus dem kantonalen Vollzugsrecht ergeben sollte. Es muss dabei auch betont werden, dass es sich bei der Alimentenbevorschussung von der Konzeption her keineswegs um wirtschaftliche Sozialhilfe, sondern ausschliesslich um eine Inkassohilfe handelt. Erst die gestützt auf das Bundesrecht erfolgte Festlegung des Unterhalts lässt die kantonal geregelte Bevorschussung somit"}