{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n sich allenfalls damit begründen, dass er es selbst zu verantworten habe, wenn er das bevorschussende Gemeinwesen nicht miteingeklagt habe. Dieses Argument gilt jedoch in all jenen Fällen nicht, in welchen der Unterhaltsschuldner gar keine Kenntnis von der Bevorschussung hatte. Hinzu kommt auch für alle anderen Fallkonstellationen, dass das Problem des bevorschussenden Gemeinwesens, die bereits bevorschussten Unterhaltsbeiträge allenfalls nicht vollumfänglich beim Unterhaltsschuldner eintreiben zu können, nicht aus dem Umstand des absichtlichen Nichtbezahlens von Unterhaltsbeiträgen resultiert, sondern darin begründet liegt, dass der Unterhaltsschuldner aufgrund einer (unverschuldeten) Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, die bisherigen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ungeachtet des Umstands, dass der Unterhaltsschuldner womöglich in einem früheren Zeitpunkt unwillig war, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb eine Bevorschussung erfolgte, resultiert das vorliegende Problem des bevorschussenden Gemeinwesens nicht aus der Leistungsunwilligkeit, sondern der unverschuldeten Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Folglich ist kein schützenswertes Interesse des bevorschussenden Gemeinwesens darin zu erblicken, Geldbeträge, die es (nachträglich) ohne Rechtsgrund dem (vermeintlichen) Unterhaltsgläubiger bevorschusst hat, beim nicht (mehr) existierenden Unterhaltsschuldner einfordern zu können, nur weil es nicht am Herabsetzungsprozess beteiligt wurde. 3.2.3.6. Überspitzter Formalismus Es erscheint zudem überspitzt formalistisch, wenn ein Unterhaltsschuldner, der unverschuldet ein tieferes Einkommen erzielt als bisher und deshalb eine Herabsetzungsklage einreicht, alleine wegen des Unterlassens der Nennung des bevorschussenden Gemeinwesens in der Herabsetzungsklage über mehrere Jahre hinweg zu überhöhten Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann, die womöglich gar massiv in sein Existenzminimum eingreifen, obwohl ein effektives Teilnahmeinteresse des Gemeinwesens am Herabsetzungsprozess, wie im vorliegenden Fall, gar nicht besteht (vgl. oben E. 3.2.3.2). Die Formvorschrift der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens dient so letztlich nicht der Durchsetzung des materiellen Kindesunterhaltsrechts, sondern ausschliesslich der Eintreibung der durch das Gemeinwesen geleisteten Bevorschussung, und zwar unabhängig davon, ob dafür (nachträglich noch) ein Rechtsgrund existiert oder nicht. 3.2.3.7. Kein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners Es ist ein zentraler Grundsatz des Kindesunterhaltsrechts, dass die Kinderunterhaltspflicht nicht dazu führen darf, dass in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen wird (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1 f., 135 III 66 E. 2 ff.). Dieses zentrale familienrechtliche Prinzip würde durch die Wirkung der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens gemäss BGE 143 III 177 wohl in vielen Fällen verletzt werden, so auch im vorliegenden Fall (vgl. oben Sachverhalt lit. A und unten E. 4.5). 3.2.3.8. Kein Übergang des Stammrechts Weiter ist übereinstimmend mit der Kritik von Aebi-Müller/Droese (vgl. E. 3.2.2. hiervor; Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 15-20) festzuhalten, dass der Übergang des Stammrechts als Versuch einer möglichen Begründung der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens hinsichtlich der Herabsetzungsklage abzulehnen ist. Einzig der Anspruch auf Geldzahlung ist Gegenstand der Subrogation und nicht das der Zahlung bzw. Zahlungspflicht zugrunde liegende Schuldverhältnis (vgl. Hegnauer, Berner Komm., Bd. II, Bern 1997, Art. 289 ZGB N 81). Letzteres bleibt somit von der Zession der Einzelforderung unberührt. Mit Bevorschussung der Alimentenforderung subrogiert das Gemeinwesen daher nur (aber immerhin) in die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte. Dass dagegen das auf dem rechtlichen Kindesverhältnis beruhende Schuldverhältnis nicht auf das Gemeinwesen übergehen kann, ergibt sich bereits aus seiner höchstpersönlichen Natur und ferner daraus, dass die Höhe der Unterhaltsforderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Obhut bzw. Betreuung des Kindes steht. Wie Aebi-Müller/Droese zutreffend ausführen, ist der vertretene Ansatz des Bundesgerichts in BGE 143 III 177 (der als Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen interpretiert werden kann) auch widersprüchlich. Denn wenn mit der Subrogation tatsächlich das Stammrecht übergehen würde, so ist nicht verständlich, warum sich das Gemeinwesen dann ab dem"}