{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n Gemeinwesens (und allenfalls indirekt des Unterhaltsgläubigers), nicht jedoch des Unterhaltsschuldners. Dieses kantonale Vollzugsproblem ist demnach auch vom bevorschussenden Gemeinwesen und gegebenenfalls vom Kanton bzw. der kantonalen Gesetzgebung zu lösen und nicht vom (vermeintlichen) Unterhaltsschuldner durch Einführung einer neuen Form der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens, welche die rückwirkende Gestaltungswirkung von Abänderungsurteilen ausschliesst, sofern das bevorschussende Gemeinwesen nicht miteingeklagt wurde. 3.2.3.4. Praxisprobleme Die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens führt auch zu weiteren Praxisproblemen. So besteht insbesondere die bereits angesprochene Problematik, dass ein Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Klageeinreichung mitunter gar nicht weiss, ob eine Bevorschussung durch das Gemeinwesen vorliegt oder wie weit sie bewilligt wurde. Eine Bevorschussung kann bspw. auch noch während eines laufenden Herabsetzungsprozesses bewilligt werden. Der Unterhaltsschuldner wäre damit gezwungen, vorsorglich in jedem Unterhaltsprozess das in Frage kommende Gemeinwesen miteinzuklagen, obschon eine Bevorschussung möglicherweise gar nicht vorliegt. Hinzu kommt der grosse personelle und damit auch finanzielle Aufwand für das bevorschussende Gemeinwesen, das als Prozesspartei sämtliche Prozessakten studieren und Eingaben tätigen müsste, obschon die Alimentenbevorschussungsstellen dafür grundsätzlich nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen. Weiter wäre auch fraglich, inwiefern das Gemeinwesen überhaupt einen relevanten Einfluss auf das (je nachdem bereits fortgeschrittene) Verfahren nehmen könnte. In aller Regel (so auch im vorliegenden Fall; vgl. oben E. 3.2.3.2) würde der Antrag des bevorschussenden Gemeinwesens bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils nämlich deckungsgleich mit dem Antrag des Unterhaltsgläubigers sein, d.h. namentlich die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens. Es ist somit kein praktischer Nutzen aus der Beteiligung des Gemeinwesens ersichtlich. Der Einfluss des Gemeinwesens auf den Ausgang des Prozesses wäre damit aufgrund der bereits erwähnten geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime trotz grossen Aufwands für die Bevorschussungsstellen verschwindend gering bis gar nicht vorhanden (so etwa auch im vorliegenden Fall; vgl. oben E. 3.2.3.2). 3.2.3.5. Missachtung zessionsrechtlicher Grundsätze Im vorliegenden Fall, in dem der Unterhaltsschuldner das bevorschussende Gemeinwesen nicht miteinklagt hat, erscheint die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens und deren Wirkung gemäss BGE 143 III 177 des Weiteren insofern problematisch, als damit gegen zentrale zessionsrechtliche Grundsätze verstossen wird. Es kann dabei, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich vorweg auf die Ausführungen von Aebi-Müller/Droese verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor, Aebi-Müller/Droese, a.a.O., S. 13-15 mit Hinweisen). Im Wesentlichen liegt die zessionsrechtliche Problematik darin, dass aufgrund der geforderten Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens dem (Unterhalts-)Schuldner die Möglichkeit genommen wird, Einwendungen im Sinne von Art. 169 Abs. 1 OR gegenüber dem Zessionar (Gemeinwesen) geltend zu machen, sofern er dieses nicht miteingeklagt hat. Dies, obschon die Rechtsstellung des Schuldners nach zessionsrechtlichen Grundsätzen durch die Forderungsabtretung (bzw. Legalzession) in keiner Weise verschlechtert werden darf (vgl. dazu Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil [ohne Deliktsrecht], 2. Aufl. 1988, S. 560; Girsberger/Hermann, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 164 OR N 46a und 49 mit Hinweisen; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2016, Rn 90.34 S. 588 f. mit Hinweisen; Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT, Band II, 10. Aufl. 2014, Rn. 3473). Dies ist vorliegend besonders problematisch, da der Schuldner gestützt auf die geforderte Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens dazu gezwungen wäre, dem Zessionar (Gemeinwesen) eine \"Forderung\" zu bezahlen, die aufgrund des rückwirkenden Abänderungsentscheids gar nie existiert hat, d.h. dem Zedenten (Kind) zu keinem Zeitpunkt zustand. Trifft eine Einwendung zu, wonach die Forderung gar nie bestanden hat, so liegt in Wirklichkeit gar keine gültige Abtretung vor. Denn ein Nichts kann nicht abgetreten werden (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn. 3477; vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 46a). Die Verschlechterung der Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners liesse"}