{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gewehrt. Ein effektives Teilnahmeinteresse des bevorschussenden Gemeinwesens bestand somit vorliegend nicht. Denn selbst unter Berücksichtigung des bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils bestehenden Interesses des Gemeinwesens an möglichst hohen Unterhaltsbeiträgen aufgrund der bereits erfolgten Bevorschussung war die Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am Herabsetzungsverfahren vorliegend zu keinem Zeitpunkt notwendig, da sich der Beklagte bereits selbst mit allen Mitteln gegen eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gewehrt hat und noch immer wehrt. Das Gericht hat zudem im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime eine umfassende Prüfungspflicht des Kindesunterhaltsanspruchs vorzunehmen. Damit ist das vorliegende Teilnahmeinteresse des Gemeinwesens am Herabsetzungsverfahren als rein virtuell einzustufen und somit vernachlässigbar. Es besteht vorliegend folglich kein schutzwürdiges Interesse des bevorschussenden Gemeinwesens an der Beteiligung am Abänderungsprozess. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eher gerade das entgegengesetzte Interesse des bevorschussenden Gemeinwesens hervorsticht, möglichst tiefe Unterhaltsbeiträge zu erwirken, um künftig weniger hohe Unterhaltsbeiträge bevorschussen zu müssen. Denn dem Gemeinwesen droht, dass das bevorschusste Geld anschliessend beim Unterhaltsschuldner nicht eingetrieben werden könnte. Dieses Interesse des Gemeinwesens an möglichst tiefen Unterhaltsbeiträgen widerspricht diametral dem Interesse des Unterhaltsgläubigers, der möglichst hohe Unterhaltsbeiträge erwirken möchte. Damit würde vorliegend beim Beizug des bevorschussenden Gemeinwesens zum Herabsetzungsverfahren eine direkte Interessenkollision des bevorschussenden Gemeinwesens mit dem Unterhaltsgläubiger drohen. Infolgedessen ist das bevorschussende Gemeinwesen aufgrund der drohenden Interessenkollision vom Herabsetzungsprozess eher auszuschliessen statt beizuziehen. Das Interesse des bevorschussenden Gemeinwesens an möglichst hohen Unterhaltsbeiträgen besteht nämlich nur für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis zum Abänderungsurteil. Für den Zeitraum danach liegt das Interesse des Gemeinwesens dagegen bei möglichst tiefen Unterhaltsbeiträgen und läuft damit dem Interesse des betroffenen Kindes direkt zuwider. Aus diesen beiden Gründen ist die Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am vorliegenden Herabsetzungsprozess abzulehnen. 3.2.3.3. Meldepflicht des Unterhaltsgläubigers Das effektive Interesse des Gemeinwesens beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Informationen über die Rechtshängigkeit des Herabsetzungsbegehrens und das Abänderungsurteil. Denn aufgrund dieser Informationen kann das Gemeinwesen allenfalls eine Korrektur der bereits bewilligten Bevorschussungen vornehmen. Die Meldepflicht an das bevorschussende Gemeinwesen betreffend die Rechtshängigkeit des Herabsetzungsbegehrens und das Abänderungsurteil trifft jedoch nicht den Unterhaltsschuldner, sondern den Unterhaltsgläubiger. Es ist die Aufgabe der Gemeinwesen und der Kantone, die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen derart auszugestalten, dass die geschilderte Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens (vgl. oben E. 3.2.3.1) entschärft werden kann. Zu denken ist dabei insbesondere an Mitwirkungs- und Meldepflichten des Unterhaltsgläubigers (vgl. zur Informationspflicht im Kanton Luzern: § 7 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]). Sofern das Gemeinwesen die Bevorschussung trotz Schwebezustands weiterhin vornimmt, sich jedoch aufgrund des rückwirkenden Abänderungsurteils nachträglich ergibt, dass die Bevorschussung ohne Rechtsgrund erfolgte, ist die zu Unrecht erfolgte Bevorschussung grundsätzlich vom Unterhaltsgläubiger an das Gemeinwesen zurückzuerstatten (vgl. § 49 Abs. 2 SHG). Auch der im vorliegenden Fall ins Recht gelegten Verfügung der Stadt Z vom 22. Mai 2019 betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind folgende Mitwirkungspflichten und Vorbehalte des Unterhaltsgläubigers zu entnehmen: \"Bitte melden Sie uns allfällige Änderungen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse unverzüglich. Unrechtmässig bezogene Alimente, unter anderem bei Nichteinhaltung der Meldepflicht beziehungsweise verspäteter Mitteilung von Angaben gemäss dem beiliegenden Merkblatt für Alimentenhilfe, Seite 4 sind rückerstattungspflichtig.\" Nach dem Gesagten – und dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls zentral – handelt es sich bei der Bevorschussung nicht bestehender Unterhaltsbeiträge um ein Problem des bevorschussenden"}