{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n der Lage wäre, die (nachträglich) zu Unrecht erfolgte Bevorschussung an das Gemeinwesen zurückzuerstatten. Umgekehrt bestünde für einen solchen Unterhaltsgläubiger auch während der Schwebezeit keine finanzielle Notlage, falls das Gemeinwesen die Bevorschussung bereits ab Rechtshängigkeit der Herabsetzungsklage einstellen würde. Das Bundesgericht hat sich in BGE 143 III 177 mit der soeben geschilderten Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens auseinandergesetzt und diese im Ergebnis damit zu lösen versucht, dass es dem bevorschussenden Gemeinwesen eine neue Form der Passivlegitimation im Herabsetzungsprozess einräumte. Durch diese neue Form der nebenher bestehenden Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens, die eine rückwirkende Gestaltungswirkung des Abänderungsurteils ausschliesst, sofern das bevorschussende Gemeinwesen nicht miteingeklagt wurde, kann das Gemeinwesen auch für den Zeitraum des Schwebezustands bis zum Abänderungsurteil die bereits bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner einfordern, ohne dass der materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch für diese Zeit überhaupt noch überprüft wird. Das Problem des bevorschussenden Gemeinwesens wurde damit aber nur für diejenigen Fälle gelöst, in denen das bevorschussende Gemeinwesen vom Unterhaltsschuldner nicht miteingeklagt wird. Für die anderen Fälle, in welchen das bevorschussende Gemeinwesen gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 143 III 177 ebenfalls miteingeklagt wird, besteht dagegen wiederum genau die gleiche Problematik wie eingangs geschildert. Denn unabhängig davon, ob das bevorschussende Gemeinwesen im Sinne von BGE 143 III 177 auf den Ausgang des Herabsetzungsprozesses Einfluss nehmen kann oder nicht, ändert dies nichts daran, dass ab Rechtshängigkeit des Herabsetzungsprozesses bis zum Zeitpunkt des Abänderungsurteils ein materiell-rechtlicher Schwebezustand besteht. Das bevorschussende Gemeinwesen steht also ungeachtet der Tatsache, dass es am Herabsetzungsprozess beteiligt ist, weiterhin vor der schwierigen Entscheidung, ob es die Unterhaltsbeiträge trotz des Schwebezustands weiterhin bevorschussen soll oder nicht. Sofern sich der Herabsetzungskläger folglich an die Vorgaben von BGE 143 III 177 hält, besteht wiederum genau dieselbe Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens wie eingangs geschildert. Es besteht klarerweise Handlungsbedarf, die geschilderte Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens zu entschärfen. Allerdings lässt sich fragen, inwiefern durch die neu kreierte Passivlegitimation des Gemeinwesens gemäss BGE 143 III 177 eine Entschärfung der geschilderten Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens langfristig, d.h. sobald die bevorschussenden Gemeinwesen ebenfalls standardmässig miteingeklagt werden, überhaupt stattfindet. Bedenken an der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens bestehen umso mehr, als diese zu zahlreichen rechtsdogmatischen und praktischen Problemen (nicht zuletzt der bevorschussenden Gemeinwesen) führt. Darauf ist nachfolgend mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall näher einzugehen (vgl. E. 3.2.3.2 ff.). 3.2.3.2. Kein Teilnahmeinteresse des Gemeinwesens und drohende Interessenkollision Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass für das bevorschussende Gemeinwesen zu keinem Zeitpunkt ein effektives (d.h. nicht nur virtuelles) Interesse an der Beteiligung am Herabsetzungsprozess bestand. Nachdem der Kläger vorliegend seine Begehren um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gestellt hatte, beantragte der Beklagte die Abweisung dieser Begehren. Das erstinstanzliche Gericht hatte folglich bei Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime unter Würdigung aller wesentlicher Parameter, insbesondere der Obhutsregelung sowie der Einkommen und Auslagen der Parteien und der Kindsmutter, zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge berechtigt ist oder nicht. Es bestand somit vorliegend zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass der Beklagte zum Schaden des bevorschussenden Gemeinwesens und der Sozialhilfe freiwillig auf Unterhaltsbeiträge verzichten würde. Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils war es denn auch der Beklagte (und nicht etwa der Kläger), welcher sich mit der durch die Vorinstanz teilweise erfolgten Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht zufrieden zeigte und deshalb Berufung erhob, wobei er sogar noch zusätzlich eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge verlangte. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Unterhaltsgläubiger somit vehement und umfassend gegen die vom Unterhaltsschuldner beantragte"}