{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n um sich nicht an der im Übrigen auch Ressourcen bindenden Auseinandersetzung beteiligen zu müssen. 3.2.3. 3.2.3.1. Vorbemerkungen zur Problematik des bevorschussenden Gemeinwesens Die Möglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch Abänderungsurteil bringt die bevorschussenden Gemeinwesen regelmässig in eine schwierige Situation. Denn das bevorschussende Gemeinwesen hat in diesen Fällen ab Rechtshängigkeit des Herabsetzungsbegehrens die Entscheidung zu treffen, ob es die bisherigen Unterhaltsbeiträge trotz der drohenden rückwirkenden Herabsetzung weiterhin bevorschussen will oder ob es die Bevorschussung für den Zeitraum des rechtlichen Schwebezustands bis zum Abänderungsurteil einstellt. Falls sich das Gemeinwesen dazu entscheidet, die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum des Schwebezustands nicht mehr zu bevorschussen, dürfte dies in vielen Fällen dazu führen, dass der Unterhaltsgläubiger dadurch in finanzielle Not geraten würde, sodass er wirtschaftlicher Sozialhilfe bedürfte. Die dringend benötigte finanzielle Unterstützung würde er diesfalls vom Sozialamt allerdings unter Umständen solange nicht erhalten, bis nicht gerichtlich verbindlich entschieden ist, dass ihm tatsächlich kein Unterhaltsbeitrag mehr zusteht. Denn solange keine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags erfolgt ist, gilt grundsätzlich nach wie vor der bisherig geschuldete Unterhaltsbeitrag. Da die staatliche Sozialhilfe nur subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungspflicht zum Tragen kommt, besteht für den Unterhaltsgläubiger folglich in der Schwebezeit ab Rechtshängigkeit des Herabsetzungsbegehrens bis zum Abänderungsurteil grundsätzlich kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Beendigung der Bevorschussung durch das Gemeinwesen als Folge der Rechtshängigkeit des Herabsetzungsbegehrens würde also in vielen Fällen zu einer erheblichen finanziellen Not der Unterhaltsgläubiger führen. Das bevorschussende Gemeinwesen dürfte sich folglich in der Regel dazu entscheiden, die Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags trotz des rechtlichen Schwebezustandes weiterhin vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt vorzuziehen, dass die bisherige Unterhaltspflicht weiterhin besteht, solange keine (rückwirkende) Herabsetzung durch Abänderungsurteil erfolgt ist. Gegen die Bevorschussung der bisherigen Unterhaltsbeiträge während der Schwebezeit spricht für das Gemeinwesen allerdings der Umstand, dass falls die Unterhaltsbeiträge durch Abänderungsurteil nachträglich rückwirkend aufgehoben werden, damit nachträglich auch der Rechtsgrund für die bereits erfolgte Bevorschussung entfällt, womit diese anschliessend nicht mehr beim (vermeintlichen) Unterhaltsschuldner eingefordert werden können. Das bevorschussende Gemeinwesen müsste das (nachträglich) zu Unrecht bevorschusste Geld somit allenfalls beim (vermeintlichen) Unterhaltsgläubiger zurückfordern. Dies könnte allerdings in vielen Fällen dazu führen, dass der Unterhaltsgläubiger ohne den bereits bevorschussten (vermeintlichen) Unterhaltsbeitrag in der Schwebezeit sozialhilfebedürftig gewesen wäre, womit ihm diesfalls quasi rückwirkend ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zustehen würde. Im Grunde wäre es in solchen Fällen also theoretisch die Sozialhilfe bzw. das Sozialamt, das die zu Unrecht bevorschussten Unterhaltsbeiträge an das bevorschussende Gemeinwesen bzw. die Alimenteninkassostelle zurückzuerstatten hätte. Zu diesem Ergebnis führt zumindest die Überlegung nach rein logischen Gesichtspunkten. Realistischerweise würde das bevorschussende Gemeinwesen in solchen Fällen dagegen faktisch – mangels einer ausreichend ausgereiften kantonalen Regelung für eine derartige \"Rückerstattung\" – in der Regel wohl schlicht auf den Kosten für die zu Unrecht erfolgte Bevorschussung sitzen bleiben. Der (vermeintliche) Unterhaltsschuldner kann durch das bevorschussende Gemeinwesen, wie bereits ausgeführt, nach der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags nicht mehr belangt werden und der (vermeintliche) Unterhaltsgläubiger dürfte wohl in den meisten Fällen illiquide sein, da dieser aufgrund des Wegfalls der familiären Unterstützungspflicht womöglich selbst (rückwirkend) sozialhilfebedürftig würde. Lediglich in Fällen, wo der Unterhaltsgläubiger sein Existenzminimum auch ohne Unterhaltsbeitrag selber decken kann, würde ein nachträgliches Abänderungsurteil mit Herabsetzung der Unterhaltspflicht für das bevorschussende Gemeinwesen zu keinen grösseren Problemen führen, soweit der (vermeintliche) Unterhaltsgläubiger diesfalls in"}