{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n ZGB; BGE 137 III 193 E. 3.4 und 3.5), weiter gewisse betreibungsrechtliche Privilegien (BGE 138 III 145) und der Anspruch auf Sicherstellung (Art. 292 ZGB; vgl. BGE 138 III 145 E. 3.3.1). Im Falle einer Herabsetzungsklage verschaffe die Passivlegitimation dem Gemeinwesen darüber hinaus auch prozessuale Befugnisse, durch welche es auf das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil einwirken könne. Diese Befugnisse hätten gleichsam eine überschiessende Wirkung, weil sie nicht auf tatsächlich bevorschusste (oder noch zu bevorschussende) Unterhaltsansprüche beschränkt seien. Während das von der Herabsetzungsklage betroffene Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession verliere, tangiere die Subrogation die Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse des Kindes hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht. Mithin bleibe das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen passivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiere (BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Eigenständige Bedeutung erlange – so das Bundesgericht in seiner weiteren Erwägung – die konkurrierende Passivlegitimation des Gemeinwesens, wenn sich das Kind einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners nicht widersetze, weil es ihm nicht darauf ankomme, ob sein Barbedarf durch die Alimentenbevorschussung oder durch die Sozialhilfe gedeckt werde. Hier müsse das Gemeinwesen Herabsetzungsbegehren, die seiner Auffassung nach unbegründet seien, bestreiten können, was auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liege. Ohne – durch die Passivlegitimation vermittelte – Parteistellung wäre dies nicht möglich, weil das Gemeinwesen mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zum Verfahren beigeladen werden könne. Überdies habe es ein eigenes Interesse daran, sich gegen eine Herabsetzung der während des Abänderungsverfahrens in ursprünglicher Höhe zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge zu wehren; denn soweit die Bevorschussung infolge einer Herabsetzung im Nachhinein ihren Rechtsgrund verliere, entfalle auch die Subrogation in einen Unterhaltsanspruch (BGE 143 III 177 E. 6.3.5). Dieser Entscheid des Bundesgerichts wurde in der Lehre von Mani und Aebi-Müller bzw. Aebi-Müller/Droese erheblich kritisiert (siehe Mani, Praxisprobleme bei der Alimentenbevorschussung und der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2018 S. 940 ff. mit Hinweisen; Aebi-Müller, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2017; in: ZBJV 2018 S. 619 ff. mit Hinweisen; Aebi-Müller/Droese, Das Kind, der Staat und der Vorschuss, Das Bundesgericht und die Passivlegitimation im Abänderungsverfahren bei Bevorschussung des Kindesunterhalts durch das Gemeinwesen, in: Brücken bauen, Festschrift für Thomas Koller, Bern 2018, S. 1-34 mit Hinweisen). (Es folgt eine Zusammenfassung der Kritik von Mani, a.a.O., und Aebi-Müller/Droese, a.a.O.) Auch das Kantonsgericht St. Gallen, das zwar (offensichtlich trotz eigener Bedenken) der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 143 III 177 mit Urteil FO.2015.18/1 vom 24. Mai 2017 folgte, kritisierte darin in E. 2d zugleich die bundesgerichtliche Rechtsprechung: So werde die Frage einer möglichen Interessenkollision beim bevorschussenden Gemeinwesen und der sich daraus ergebenden Folgen für die Legitimation im Abänderungsverfahren vom Bundesgericht zwar aufgeworfen, aber nicht eindeutig beantwortet. Die Feststellung des Bundesgerichts, die Legalzession umfasse nicht nur die einzelne Unterhaltsforderung, sondern auch das Unterhaltsverhältnis als Ganzes, und die im beurteilten Fall daraus gezogene Schlussfolgerung, für die Passivlegitimation des Kindes komme es nicht auf die Rechtshängigkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entscheids an, seien insofern nicht zwingend, als sich gestützt auf Art. 169 Abs. 1 OR die Frage stelle, ob die von der Legalzession betroffene Forderung bezüglich (ihrer Entstehung und) ihres Überganges bei einer rechtshängigen Abänderungsklage nicht unter dem Vorbehalt der möglichen Abänderung stehe. Hinzu würden Aspekte der Praktikabilität der Beteiligung des bevorschussenden Gemeinwesens am Verfahren kommen, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass unterhaltsrechtliche Verfahren regelmässig auch von familiären Konflikten geprägt seien, an denen das Gemeinwesen zu beteiligen kein Anlass bestehe und derentwegen zu befürchten sei, dass das Gemeinwesen einen Weg suchen werde, in solchen Situationen die Bevorschussung einzustellen,"}