{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-67_2019-12-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10787", "Checksum": "463cf438a4880cf97fe834cec1d1c30f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 67", "2020 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 09.12.2019 3B 18 67 (2020 II Nr. 4)\nRegeste:\nBei einer Herabsetzungsklage von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens zu verneinen, da das Gemeinwesen kein Teilnahmeinteresse hat (E. 3.2.3.2), eine Interessenkollision drohen würde (E. 3.2.3.2), der Unterhaltsgläubiger gegenüber dem bevorschussenden Gemeinwesen meldepflichtig ist (E. 3.2.3.3), zahlreiche Praxisprobleme resultieren würden (E. 3.2.3.4), zessionsrechtliche Grundsätze missachtet würden (E. 3.2.3.5), gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde (E. 3.2.3.6), der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners verletzt würde (E. 3.2.3.7), bei der Bevorschussung durch das Gemeinwesen nicht das Stammrecht, sondern nur die mit der konkret bevorschussten Einzelforderung verbundenen Rechte und Nebenrechte subrogiert werden (E. 3.2.3.8), das kantonale Vollzugsrecht Vorrang vor dem bundesrechtlichen Kindesunterhaltsrecht erhalten würde (E. 3.2.3.9), keine passende zivilprozessuale Rechtsfigur besteht (E. 3.2.3.10), die Privatsphäre der Parteien eingeschränkt würde (E. 3.2.3.11) und das Ergreifen des Rechtsmittels in Fällen wie dem vorliegenden zur automatischen Verlängerung des überhöhten Unterhaltsanspruchs führen würde (E. 3.2.3.12). | Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 293 Abs. 2 ZGB. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Passivlegitimation (…) 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, da die Gemeinde Z die Kinderunterhaltsbeiträge des Klägers bevorschusse, gehe der Kinderunterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen über und dieses werde Gläubiger der Unterhaltsansprüche. Deshalb hätte der Kläger die Gemeinde Z neben dem Beklagten als Zweitbeklagte aufführen müssen. Die Klage sei daher aufgrund fehlender Passivlegitimation abzuweisen, soweit es sich um die bereits bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit handle. Bezüglich der künftigen Unterhaltsbeiträge ergebe sich ein solcher zwingender Beizug des bevorschussenden Gemeinwesens indes nicht (m.H. auf BGer-Urteil 5A_399/2016 vom 6.3.2017 E. 6 [= BGE 143 III 177], worin das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt habe, die Unterhaltsbeiträge nur insoweit ab Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens aufzuheben, als diese nicht bevorschusst worden seien und eine vollständige Aufhebung der Unterhaltsbeiträge erst auf den der Zustellung des Berufungsentscheids folgenden Monatsersten vorgenommen habe). Konkret bedeute dies, dass die Unterhaltsbeiträge, welche vorliegend vollumfänglich bevorschusst worden seien, frühestens nach Zustellung des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben werden könnten (BG-Urteil E. 1.2). Der Beklagte macht mit Hinweis auf BGE 143 III 177 geltend, das Urteil wirke erst nach Ablauf der bereits bis Mai 2019 bewilligten Bevorschussungen. Aufgrund der vom Beklagten beim Kantonsgericht eingereichten Verfügung der Stadt Z vom 22. Mai 2019, welche die Bevorschussung für ein weiteres Jahr bewilligte, ist implizit davon auszugehen, dass der Beklagte die Ansicht vertritt, das Urteil wirke erst nach Ablauf der inzwischen bereits bis Mai 2020 bewilligten Bevorschussung. Der Kläger trägt dagegen vor, das Urteil wirke bereits rückwirkend per Zeitpunkt ein Jahr vor Rechtshängigkeit, auf jeden Fall per Rechtskraft des Abänderungsprozesses. 3.2.2. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 177 E. 6 zur Frage der Passivlegitimation des Gemeinwesens im Zusammenhang mit der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Stellung bezogen. Als massgebliche gesetzliche Grundlage verwies es einleitend auf Art. 289 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), gemäss welchem der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zustehe und, solange es minderjährig sei, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt werde, soweit das Gericht es nicht anders bestimme (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Komme jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so gehe der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Bevorschussung erfolge nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handle es sich um eine Legalzession (Subrogation). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund erwog das Bundesgericht, dass, soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusse, es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen werde. Dies gelte auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt sei. Nach allgemeiner Regel müsse der Unterhaltspflichtige daher (auch) das Gemeinwesen ins Recht fassen, wenn er den Umfang seiner Beitragsverpflichtung reduzieren lassen wolle. Insoweit seien im Falle einer teilweisen Subrogation sowohl das Kind (resp. dessen Vertreter) wie auch das Gemeinwesen nebeneinander passivlegitimiert. Es bestehe allerdings die Besonderheit, dass der Gegenstand der Herabsetzungsklage – nämlich das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsansprechenden Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil – nicht identisch sei mit der konkreten, periodischen Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen (teilweise) bevorschusse bzw. bevorschussen werde. Die Passivlegitimation des Gemeinwesens durchbreche den Grundsatz, wonach allein der Zedent Adressat von Willenserklärungen des Schuldners bleibe, welche das Schuldverhältnis als Ganzes beträfen. Das Gemeinwesen subrogiere zunächst in die konkrete Unterhaltsforderung, zumal deren Bevorschussung massgebender Rechtsgrund – und Rechtfertigung – für den Eintritt des Gemeinwesens in die Rechtsstellung des Unterhaltsgläubigers sei. Mit der Legalzession würden abtretungsfähige Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar übergehen (vgl. Art. 170 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), darunter das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen (Art. 291"}