Da die Mutter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen kein höheres als das aktuelle Arbeitspensum leisten kann, stellen die vorgenannten Einkommenszahlen lediglich Werte dar anhand welcher der Betreuungsunterhalt berechnet wird. Folglich ist der Wert für das 50 %-Pensum der Mutter der Klägerin bereits ab Beginn der Phase 1 (…) anzurechnen. Die Einräumung einer Übergangsfrist, wie dies bei einem sonstigen hypothetischen Einkommen die Regel ist, ist hier nicht erforderlich, da die Mutter der Klägerin keine Zeit braucht, um ihr Pensum zu erhöhen. Es handelt sich bei dem angenommenen Einkommen lediglich um einen rechnerischen Wert zur Berechnung des Betreuungsunterhalts. |