Ausgehend von ihrem Nettolohn von Fr. 1'636.30 bei einem 40 %-Pensum führt dies zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 2'045.40 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 5) bei einem 50 %-Pensum. Ab Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe I ist bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % ein Nettoeinkommen von Fr. 3'272.60 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 8) und ab Februar 2025 (Vollendung des 16. Altersjahrs) Fr. 4'090.75 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 10) anzurechnen. Da die Mutter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen kein höheres als das aktuelle Arbeitspensum leisten kann, stellen die vorgenannten Einkommenszahlen lediglich Werte dar anhand welcher der Betreuungsunterhalt berechnet wird.