Zu prüfen bleibt, ob der Mutter der Klägerin aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, kein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum angerechnet werden kann. Gemäss Mitbericht der Schulsozialarbeit (…) ist die schulische Situation der Klägerin schwierig und von Ängsten sowie Mobbing geprägt. Sie leidet an Inkontinenz tagsüber und an einer primären Enuresis nocturna. Diese Situation stellt sowohl für das Kind als auch für die betreuende Person eine Herausforderung dar.