Vielmehr sei in diesem Fall auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (LGVE 2019 II Nr. 2 E. 5.6.6). Dies steht insofern mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, als der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, umfasst. Diese Kosten sind einzig im Interesse des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils von beiden Eltern gemeinsam zu tragen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1 übersetzt in Pra 107 [2018], Nr. 104 mit Hinweisen).