Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahresbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten (LGVE 2019 II Nr. 2 E. 5.6.3.1 und 5.6.3.2). 3.2.4.3. Vorliegend hat die Beschulung der Klägerin bereits stattgefunden, weshalb gemäss dem bundesgerichtlichen Schulstufenmodell der Betreuungsaufwand grundsätzlich 50 % beträgt und eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar ist. Aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung kann im Einzelfall von dieser Richtlinie abgewichen werden.