Von dieser Richtlinie kann gemäss Bundesgericht aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Insbesondere kann grösserer ausserschulischer Belastung Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer-Urteil 5A_875/2017 vom 6.11.2018 E. 4.2.3). Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahresbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten (LGVE 2019 II Nr. 2 E. 5.6.3.1 und 5.6.3.2).