3.2.4.2. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2018 die sogenannte 10/16-Regel aufgegeben und anhand des Schulstufenmodells eine neue Regel aufgestellt, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahrs eine solche von 100 % zuzumuten sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f. und 4.8.2). Von dieser Richtlinie kann gemäss Bundesgericht aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden.