Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter sei seither begrenzt. Gemäss Beweisaussage der Mutter der Klägerin könne sie nur noch ca. vier Stunden konzentriert arbeiten. Die Dienststelle Personal bestätigt in ihrem Schreiben denn auch, dass die Mutter der Klägerin seit dem 1. Juli 2014 mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 62 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51) in einem besonderen Arbeitsverhältnis angestellt ist. Gemäss § 62 Abs. 1 PG stellt der Kanton im Rahmen der verfügbaren Kredite eine beschränkte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.