Im vorliegenden Verfahren geht es um die Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten der Klägerin gegenüber. Bezüglich des Betreuungsunterhalts stellt sich die Frage der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin bzw. welches Arbeitspensum ihr angerechnet werden kann. Aus den Erwägungen: 3.2.4.1. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Eigenbedarf. Zum Einkommen gehört das Nettoeinkommen, das mitsamt Pauschalentschädigungen, 13. Monatslohn, Trinkgeldern, Gratifikationen und Boni und ggf. Gewinnanteilen zu ermitteln ist.