Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des Beklagten. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten der Klägerin gegenüber.