{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-61_2019-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10758", "Checksum": "0acf54924622b37d69ef1447c11b0309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 61", "2019 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.05.2019 3B 18 61 (2019 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshal-tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. | Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:36", "Checksum": "dc8de383e96fb20a055ab37b8b513edc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.05.2019 3B 18 61 (2019 II Nr. 9)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshal-tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. | Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht\n\n Beklagten zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass er nicht für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin einzustehen und aufzukommen habe. Zu prüfen bleibt, ob der Mutter der Klägerin aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, kein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum angerechnet werden kann. Gemäss Mitbericht der Schulsozialarbeit (…) ist die schulische Situation der Klägerin schwierig und von Ängsten sowie Mobbing geprägt. Sie leidet an Inkontinenz tagsüber und an einer primären Enuresis nocturna. Diese Situation stellt sowohl für das Kind als auch für die betreuende Person eine Herausforderung dar. Ein massgeblich erhöhter ausserschulischer Betreuungsbedarf, der eine ermessensweise Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und auch nicht konkret dargetan. Somit ist der Mutter der Klägerin ein Einkommen in der Grössenordnung eines 50 %-Pensums anzurechnen. Ausgehend von ihrem Nettolohn von Fr. 1'636.30 bei einem 40 %-Pensum führt dies zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 2'045.40 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 5) bei einem 50 %-Pensum. Ab Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe I ist bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % ein Nettoeinkommen von Fr. 3'272.60 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 8) und ab Februar 2025 (Vollendung des 16. Altersjahrs) Fr. 4'090.75 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 10) anzurechnen. Da die Mutter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen kein höheres als das aktuelle Arbeitspensum leisten kann, stellen die vorgenannten Einkommenszahlen lediglich Werte dar anhand welcher der Betreuungsunterhalt berechnet wird. Folglich ist der Wert für das 50 %-Pensum der Mutter der Klägerin bereits ab Beginn der Phase 1 (…) anzurechnen. Die Einräumung einer Übergangsfrist, wie dies bei einem sonstigen hypothetischen Einkommen die Regel ist, ist hier nicht erforderlich, da die Mutter der Klägerin keine Zeit braucht, um ihr Pensum zu erhöhen. Es handelt sich bei dem angenommenen Einkommen lediglich um einen rechnerischen Wert zur Berechnung des Betreuungsunterhalts. |"}