{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-18-61_2019-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10758", "Checksum": "0acf54924622b37d69ef1447c11b0309"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 18 61", "2019 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.05.2019 3B 18 61 (2019 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshal-tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. | Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:36", "Checksum": "dc8de383e96fb20a055ab37b8b513edc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.05.2019 3B 18 61 (2019 II Nr. 9)\nRegeste:\nDer Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshal-tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. | Art. 285 Abs. 1 ZGB. | Familienrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Familienrecht |\n| Entscheiddatum: | 28.05.2019 |\n| Fallnummer: | 3B 18 61 |\n| LGVE: | 2019 II Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 285 Abs. 1 ZGB. |\n| Leitsatz: | Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshal-tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}