Sobald ausserordentliche Kinderkosten vorliegen, woran der Kläger die Hälfte zu bezahlen hätte, wäre ein Eingriff in sein Existenzminimum gegeben. Die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der hälftigen ausserordentlichen Kinderkosten ist daher entsprechend dem Eventualantrag des Klägers aufzuheben. (…). |