Eine solche liegt in den Fällen des Art. 286 Abs. 3 ZGB aber gerade nicht vor. Die entsprechende fortdauernde Beitragspflicht ist daher bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines beitragspflichtigen Elternteils mitzuberücksichtigen (Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N 24). Die Rüge des Klägers erweist sich damit als begründet. Der Einwand der Beklagten, es handle sich nicht um eine konkrete Leistungspflicht, sondern lediglich um eine Teilungsvorschrift, ist unbehelflich. Sobald ausserordentliche Kinderkosten vorliegen, woran der Kläger die Hälfte zu bezahlen hätte, wäre ein Eingriff in sein Existenzminimum gegeben.