Den Parteien werde keine definierte Leistungspflicht auferlegt; es handle sich lediglich um eine Teilungsvorschrift und nicht um einen Eingriff ins Existenzminimum. Die Parteien müssten sich vorgängig ohnehin absprechen und könnten die Einforderung des Beitrags aufschieben oder vorrangig Sozialhilfe oder andere (Versicherungs-)Leistungen erhältlich machen. Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.