| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Ausserordentliche Kinderkosten Der Kläger rügt, dass er mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet werde, die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge anhand seiner Überschüsse festgesetzt. Nach Leistung der Unterhaltsbeiträge verbleibe ihm lediglich das Existenzminimum, in welches nicht eingegriffen werden könne. Die Beklagte entgegnet, es entspreche der allgemeinen Praxis, dass die ausserordentlichen Kinderkosten unter den Parteien hälftig geteilt würden. Dabei sei unbeachtlich, ob überhaupt ein Überschuss verbleibe. Den Parteien werde keine definierte Leistungspflicht auferlegt;