289 Abs. 2 ZGB). Dass das Gemeinwesen in diesen Fällen legitimiert sei, ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil zu ergreifen, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (Breitschmid/Kamp, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 289 ZGB N 10). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. (…) Bei diesem Verfahrensausgang kann letztlich offen blieben, ob die Direktion Soziales und Gesellschaft der Gemeinde A überhaupt befugt war, im Namen der Gemeinde A ein Rechtsmittel einzureichen. Aus der Verordnung über die gemeindeinternen Zuständigkeiten und die Unterschriftsberechtigung der Gemeinde A ergibt sich jedenfalls nichts dergleichen. |