1.2. Die Gemeinde A bzw. die Direktion Soziales und Gesellschaft ihrerseits erhebt gegen das Scheidungsurteil in eigenem Namen Berufung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Dritte nur ausnahmsweise in gesetzlich vorgesehenen Fällen ein Rechtsmittel ergreifen können (Sterchi, a.a.O., Vorbem. zu Art. 308 ZPO N 22). Entgegen der Auffassung des Sozialamtes A stellt Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) keine solche Rechtsgrundlage dar. Nach dieser Bestimmung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen über, sofern dieses für den Unterhalt aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB).