Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vordergrund steht, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen (BGE 140 III 555 E. 2.3). Vorliegend steht fest, dass die Berufungsklägerin zur Direktion Soziales und Gesundheit der Gemeinde A kein persönliches Näheverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat. Dies ergibt sich allein schon deshalb, weil die Vollmacht an ein Amt ausgestellt worden ist. Ein solches Verhältnis wird denn auch nicht geltend gemacht. Daher kann auf die Berufung der Berufungsklägerin nicht eingetreten werden. 1.2. Die Gemeinde A bzw. die Direktion