Reetz, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu den Art. 308 - 318 ZPO N 35, Spühler, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Vor Art. 308 - 334 ZPO N 10). Die Berufungsklägerin ist als betroffene Partei zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das sie betreffende Scheidungsurteil legitimiert. Die zusätzlich vorausgesetzte materielle Beschwer ist zu bejahen, da sie die abgeschlossene Vereinbarung offenbar wegen eines Willensmangels anficht (Sterchi, a.a.O., Vorbem. Zu Art. 308 N 34). Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede Partei im Prozess vertreten lassen. Die berufsmässige Vertretung ist gemäss Art.