| | Entscheid: | Das Bezirksgericht schied die Ehe der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten und genehmigte deren Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob die Direktion Soziales und Gesundheit der Gemeinde A für die Berufungsklägerin und im eignen Namen beim Kantonsgericht Berufung. Aus den Erwägungen: 1.1. Die Berufung wurde von der Direktion Soziales und Gesundheit der Gemeinde A einerseits für die Berufungsklägerin und andererseits im eignen Namen erhoben. Zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert sind sämtliche am Verfahren beteiligten Haupt- und Nebenparteien (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Vorbem. zu Art. 308 ZPO N 19; Reetz, in: Komm.